Änderung § 26a InsO vom 01.03.2012

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§ 26a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 26a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner durch Beschluss fest. 2 Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner besonders zuzustellen.

(2) 1 Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 2 § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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