Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 66 InsO vom 01.03.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 InsO, alle Änderungen durch Artikel 1 InsOuaÄndG am 1. März 2012 und Änderungshistorie der InsO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 66 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 66 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Rechnungslegung


(Text alte Fassung)

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. 2 Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(2) 1 Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. 2 Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. 3 Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) 1 Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)