§ 238a InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 238a InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 |
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(Text alte Fassung) § 238a (neu) | (Text neue Fassung)§ 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber |
(1) 1 Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. 2 Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht. (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend. |