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Änderung § 246a InsO vom 01.03.2012

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§ 246a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 246a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 246a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber


vorherige Änderung

 


Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.