§ 254b InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 254b InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 |
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(Text alte Fassung) § 254b (neu) | (Text neue Fassung)§ 254b Wirkung für alle Beteiligten |
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben. |