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Änderung § 27 InsO vom 01.07.2014
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§ 27 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 27 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Eröffnungsbeschluß | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2 Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2 § 270 bleibt unberührt. |
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: | |
1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; | 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; |
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; 3. die Stunde der Eröffnung; | |
4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat; 5. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen. | 4. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen. |
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist. |
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