Änderung § 88 InsO vom 01.07.2014

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§ 88 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 88 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4c Aufhebung der Stundung


(Text neue Fassung)

§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung


vorherige Änderung

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;

2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in
diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;

3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft
in Rückstand ist;

4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und,
wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;

5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen
wird.



(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die
in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.




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