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Änderung § 287b InsO vom 01.07.2014

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§ 287b InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 287b InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners


vorherige Änderung

 


Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.