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Änderung § 291 InsO vom 01.07.2014

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§ 291 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 291 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung


(Text neue Fassung)

§ 291 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht in dem Beschluß fest, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 nicht vorliegen.

(2) Im gleichen Beschluß bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2) übergehen.



 

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