§ 3c InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung | § 3c InsO n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476 |
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(Text alte Fassung) § 3c (neu) | (Text neue Fassung)§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren |
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden. |