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Änderung § 269f InsO vom 21.04.2018

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§ 269f InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung
§ 269f InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 269f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im Interesse der Gläubiger liegt. 2 Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen. 3 Er kann diesen in den jeweiligen Gläubigerversammlungen erläutern oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erläutern lassen.

(2) 1 Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator verpflichtet. 2 Sie haben ihm auf Aufforderung insbesondere die Informationen mitzuteilen, die er für eine zweckentsprechende Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Bestellung des Verfahrenskoordinators, für die Aufsicht durch das Insolvenzgericht sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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