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Änderung § 13 InsO vom 01.07.2007

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§ 13 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 13 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Eröffnungsantrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.

(Text neue Fassung)

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

vorherige Änderung

 


(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)