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Änderung § 27 InsO vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 27 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Eröffnungsbeschluß


(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;

(Text neue Fassung)

1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;

2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;

vorherige Änderung

3. die Stunde der Eröffnung.



3. die Stunde der Eröffnung;

4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.


(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)