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Änderung § 27 InsO vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 InsO, alle Änderungen durch Artikel 1 InsVerfVereinfG am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 27 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Eröffnungsbeschluß | |
(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: | |
(Text alte Fassung) 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; | (Text neue Fassung) 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; |
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; | |
3. die Stunde der Eröffnung. | 3. die Stunde der Eröffnung; 4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. |
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist. |
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