Änderung § 34 InsO vom 01.07.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 InsVerfVereinfG am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie der InsO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 34 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Rechtsmittel


(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(Text alte Fassung)

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. 2 § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed