§ 200 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 200 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens | |
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2 Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. |