Zitierungen von § 97 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 InsO Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung (vom 01.07.2014)
... auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97 , 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Ist der Schuldner eine ...
§ 22 InsO Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (vom 01.07.2007)
... zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97 , 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten ...
§ 98 InsO Durchsetzung der Pflichten des Schuldners (vom 01.11.2022)
... durchführen, wenn 1. eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt ... Anschrift des Schuldners bekannt ist; 2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder 3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des ...
§ 101 InsO Organschaftliche Vertreter. Angestellte (vom 01.11.2008)
... Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die ... und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei ... vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. (2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 74a SGB X Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren (vom 01.11.2022)
... 1 ist nur dann zulässig, wenn 1. eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 der Insolvenzordnung nicht zustellbar ist und a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt ... Anschrift des Schuldners bekannt ist; 2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 der Insolvenzordnung nicht nachkommt oder 3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 11 VirHVEG Änderung der Insolvenzordnung
... an den Schuldner" durch die Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1" ersetzt. b) In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des ...
Artikel 13 VirHVEG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... an den Schuldner" durch die Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 der Insolvenzordnung " ersetzt. 2. In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des ...

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 2 ZVRuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... Anschrift des Schuldners bekannt ist; 2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder 3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des ...
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen
... Anschrift des Schuldners bekannt ist; 2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 der Insolvenzordnung nicht nachkommt oder 3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed