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§ 1 - Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle (MeistAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.1991 BGBl. I S. 2162; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 596
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 7110-11 Handwerk im Allgemeinen

§ 1



Ausbildungsabschlüsse zum Meister der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 erlangt werden, werden für ein Handwerk, dessen Arbeitsgebiet nach Maßgabe der Anlage dem jeweiligen Fachgebiet des Ausbildungsabschlusses entspricht, als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt, wenn der Inhaber des Ausbildungsabschlusses

1.
nach dem 31. Dezember 1981 eine dreijährige praktische Tätigkeit abgeleistet hat, die dem zu betreibenden oder einem mit diesem verwandten Handwerk entspricht, oder

2.
nach dem 9. November 1989 an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat, in denen die in dem zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten Handwerk erforderlichen fachpraktischen und fachtheoretischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden sind, oder

3.
nach dem 31. Dezember 1981 Lehrlinge in einem Beruf ausgebildet hat, dessen Fachgebiet dem zu betreibenden Handwerk entspricht.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MeistAnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeistAnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MeistAnerkV (zu § 1) Ausbildungsabschlüsse von Meistern der volkseigenen Industrie, die einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung entsprechen