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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk (FliesenLHwV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.1977 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 378
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7110-3-58 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Ausarbeitung von Werk- und Verlegeplänen sowie Ausführung von Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten einschließlich der Herstellung von notwendigen Dämm- und Sperrschichten, Putz-Untergründen und Estrichen;

2.
Herstellung und Aufstellung von Trennwänden sowie Einbau von Fertigteilen;

3.
Herstellung von chemisch beständigen Belägen.

(2) Dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Bauphysik;

2.
Kenntnisse über Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz;

3.
Kenntnisse der Massenberechnungen;

4.
Kenntnisse der Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen, Platten und Mosaik sowie der Verankerungstechniken für Platten;

5.
Kenntnisse der Ausführung von chemisch beständigen Belägen;

6.
Kenntnisse über die Eignung von Untergründen für Beläge;

7.
Kenntnisse über Farblehre und Gestaltung;

8.
Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe;

9.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

10.
Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen und der Verdingungsordnung für Bauleistungen sowie über die Vorschriften der Bauaufsicht;

11.
Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie von Werk- und Detailzeichnungen;

12.
Übertragen von Höhen und Aufteilen von Flächen;

13.
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen;

14.
Zubereiten von Mörtel sowie Verarbeiten von Dünnbettmörtel, Kleber und Kitt;

15.
Herstellen von Unterputzen und Estrichen;

16.
Herstellen und Aufstellen von Trennwänden;

17.
Versetzen von Glasbausteinen;

18.
Einmauern von Einbauteilen;

19.
Messen, Teilen, Schleifen und Bohren von Fliesen und Platten;

20.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaik sowie Verankern von Platten;

21.
Einbauen von Formstücken;

22.
Herstellen von chemisch beständigen Belägen;

23.
Ausfugen der Beläge sowie Anlegen und Verfüllen von Dehnungs- und Trennfugen;

24.
Anarbeiten der Beläge an Bau- und Einbauteile sowie Herstellen von elastischen Anschlußfugen;

25.
Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schalldämmung sowie zum Feuchtigkeitsschutz;

26.
Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;

27.
Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.

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