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Änderung § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 14.09.2007

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

(Text neue Fassung)

(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind

1. die Vollversammlung,

2. das Präsidium,

3. der Präsident,

4. der Hauptgeschäftsführer und

5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2) 1
Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. 2 Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1. die Satzung,

2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Feststellung des Haushaltsplans,



3. die Feststellung des Wirtschaftsplans,

4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

vorherige Änderung

5. die Erteilung der Entlastung sowie

6. die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a).

§ 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.




5. die Erteilung der Entlastung,

6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,

8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und

9. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.

3 Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.



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