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Änderung § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1. die Satzung,

2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

3. die Feststellung des Wirtschaftsplans,

4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

5. die Erteilung der Entlastung,

(Text alte Fassung)

6. die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a),

(Text neue Fassung)

6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und

8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut).

§ 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen.