Änderung § 12 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, alle Änderungen durch Artikel 7 4. VwVfÄndG am 18. Dezember 2008 und Änderungshistorie des IHKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern,

(Text neue Fassung)

1. die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,

2. die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,

3. die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,

4. die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,

5. die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,

6. die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),

vorherige Änderung

7. die Prüfung der Jahresrechnung der Industrie- und Handelskammern,



7. die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,

8. die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels,

9. Zuständigkeit und Verfahren für die Bestellung von Ausschußmitgliedern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2.

(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed