Änderung § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 01.04.2012

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 61 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

(Text neue Fassung)

1 Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. 2 Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1. die Satzung,

2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

3. die Feststellung des Wirtschaftsplans,

4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

5. die Erteilung der Entlastung,

6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und

8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut).

vorherige Änderung

§ 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen.



3 § 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. 4 Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.




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