Änderung § 12 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 01.08.2013

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über

1. die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,

2. die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,

3. die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,

4. die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,

5. die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,

6. die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),

7. die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,

(Text alte Fassung)

8. die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels,

9. Zuständigkeit und Verfahren für die Bestellung von Ausschußmitgliedern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2.


(Text neue Fassung)

8. die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.

(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.



(heute geltende Fassung) 
 



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