Änderung § 13b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 29.05.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und Änderungshistorie des IHKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 13b n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1067
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13b


vorherige Änderung

 


(1) 1 Präsidiumsmitglieder und der Hauptgeschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. 2 Entsprechendes gilt für die Mitglieder von Ausschüssen sowie einer Vollversammlung bis zur konstituierenden Sitzung einer neuen Vollversammlung. 3 Regelungen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden, insbesondere die Abwahl eines Präsidiumsmitglieds oder die Abberufung eines Hauptgeschäftsführers sowie über das Ausscheiden eines Ausschussmitglieds oder eines Vollversammlungsmitglieds, bleiben unberührt.

(2) 1 Das Präsidium einer Industrie- und Handelskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Vollversammlung oder eines Ausschusses ermöglichen,

1. an der Vollversammlung oder Ausschusssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Vollversammlung oder Ausschusssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidium abzugeben.

2 Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung der Vollversammlung darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform eingeladen werden. 3 In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(3) 1 Der Präsident einer Industrie- und Handelskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Präsidiums ermöglichen,

1. an der Präsidiumssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Präsidiumssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzugeben.

2 In der Einladung zur Sitzung oder Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2

1. ist der jeweilige Beschluss gültig, wenn

a) alle Mitglieder beteiligt wurden,

b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und

c) der Beschluss mit der nach der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde,

2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse nach § 10 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed