FzTV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | FzTV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Bauartgenehmigung ist schriftlich unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. 2 Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle nach § 6 beizufügen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Bauartgenehmigung ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. 2 Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle nach § 6 beizufügen. |
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Antrag an das Kraftfahrt-Bundesamt über die zuständige Prüfstelle nach § 5 mit dem an die Prüfstelle gerichteten Antrag auf Prüfung eingereicht werden. 2 Dem an die Prüfstelle zu richtenden Antrag auf Prüfung sind für die jeweiligen Fahrzeugteile Muster und Unterlagen nach Anlage 1 beizufügen. 3 Weitere sachdienliche Muster und Unterlagen sind der Prüfstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. (3) Bei Prüfungen im Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 sind dem Antrag auf Bauartgenehmigung die in den Bedingungen für das jeweilige Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Unterlagen und Muster beizufügen. | |
§ 4 Erteilung der Bauartgenehmigung | |
(1) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Bauartgenehmigung schriftlich. 2 In der Bauartgenehmigung werden der genehmigte Typ, das zugeteilte Prüfzeichen sowie Nebenbestimmungen (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und, soweit erforderlich, Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt. (2) Abweichungen vom genehmigten Typ sind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage schriftlich erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist. | (1) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Bauartgenehmigung schriftlich oder elektronisch. 2 In der Bauartgenehmigung werden der genehmigte Typ, das zugeteilte Prüfzeichen sowie Nebenbestimmungen (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und, soweit erforderlich, Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt. (2) Abweichungen vom genehmigten Typ sind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage schriftlich oder elektronisch erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist. |