Der Bundesgerichtshof gibt dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in geeigneter Weise bekannt:
- 1.
- die Einzelheiten des Verfahrens für eine Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr des Gerichts einschließlich der erforderlichen Angaben zur Erreichbarkeit des elektronischen Gerichtsbriefkastens,
- 2.
- die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach einer Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,
- 3.
- die öffentlichen Schlüssel und Zertifikate, die für eine Verschlüsselung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 benötigt werden,
- 4.
- die nach seiner Prüfung in § 2 Abs. 5 bis 7 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer.