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§ 1 - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)

V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1689; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; 2015 BGBl. I S. 1101
Geltung ab 25.06.2005; FNA: 210-4-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1 Allgemeines



(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes.

(2) 1Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörden. 2§ 4 Abs. 1 bleibt unberührt.