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§ 5 - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)

V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1689; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; 2015 BGBl. I S. 1101
Geltung ab 25.06.2005; FNA: 210-4-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5 Fortschreibung der Daten


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Werden in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status der Wohnung ändert. 2In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.

(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) 1Ändern sich die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung, übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). 2Dabei sind anzugeben:

1.
Name und Tag der Geburt der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601) und

2.
Name und Tag der Geburt des Ehegatten oder des Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist.

(5) Verstirbt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):

1.
Name und Tag der Geburt der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601),

2.
Name und Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist, sowie

3.
den Sterbetag (Datenblatt 1901).


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung V. v. 20. Oktober 2010 BGBl. I S. 1435 m.W.v. 1. November 2011

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Frühere Fassungen von § 5 1. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 20.10.2010 BGBl. I S. 1435

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Zitierungen von § 5 1. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 1. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 20.10.2010 BGBl. I S. 1435
Artikel 1 2. BMeldDÜV1ÄndV
... Daten unverändert zusätzlich übermittelt werden." 4. In § 5 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) ...


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