Synopse aller Änderungen der 1. BMeldDÜV am 01.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2011 durch Artikel 1 der 2. BMeldDÜV1ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 1. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2010 BGBl. I S. 1435
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rückmeldung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung):

(Text neue Fassung)

(1) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung):


| | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1. | Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201, 0202,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502

6. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

7. | Geschlecht | 0701,

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8. | gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) | 0901 bis 0914,



8. | gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) | 0901 bis 0914,
0916,


9. | Staatsangehörigkeiten | 1001 bis 1005,

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10. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft | 1101,



10. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer
steuererhebenden
Religionsgesellschaft | 1101,

11. | gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1206, 1208 bis 1231,

12. | Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde | 1301, 1306 und 1311,

13. | Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401 bis 1403,

14. | Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) | 1501 bis 1515, 1517 bis 1531,

15. | minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt) | 1601 bis 1604,

16. | Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes | 1701 bis 1709,

17. | Übermittlungssperren | 1801, 1802.


Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

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(2) 1 Soweit bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Melderechtsrahmengesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Meldebehörde der neuen Wohnung der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten des Einwohners:


| | Datenblatt

1. | Familiennamen | 0101 bis 0106,

2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | Doktorgrad | 0401,

4. | Tag der Geburt | 0601,

5. | gegenwärtige Anschrift,
Haupt- und Nebenwohnung | 1201 bis 1206,
1208 bis 1213,

6. | Ehegatte oder Lebenspartner
(Vor- und Familienname,
Doktorgrad, Tag der Geburt,
Anschrift) | 1501 bis 1505,
1507,
1509 bis 1515,
1517 bis 1520,
1523,
1525 bis 1531,

7. | Übermittlungssperren
nach § 21 Abs. 5 MRRG | 1801, 1802.


2 Bei Ehegatten übermittelt die Meldebehörde zusätzlich die Identifikationsnummern gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblätter 2701 und 2703).

(3) 1 Damit die bisher zu einem Einwohner gespeicherten Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 15 und Nummer 18 sowie Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes abgeglichen werden, hat die Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Ehegatten oder des Lebenspartners zuständig ist, am 1. November 2011 die in Absatz 2 genannten Daten der Meldebehörde zu übermitteln, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist. 2 Die Meldebehörde des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners hat die nach Satz 1 übermittelten Daten bis spätestens zum 1. Mai 2012 mit den im Melderegister gespeicherten Daten abzugleichen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 

§ 4 Auswertung der Rückmeldung


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(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2702, 2801, 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.

(2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat.



(1) 1 Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2702, 2703, 2801, 2802). 2 Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.

(2) 1 Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. 2 Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat. 3 Wurde der Einwohner bei der bisher zuständigen Meldebehörde nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet, teilt sie dies sowie das Auszugsdatum (Datenblatt 1306) der Meldebehörde der neuen Wohnung mit.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:


| | Datenblatt

1. | Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201, 0202,

3. | Vornamen | 0301,

4. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

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5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1222.



5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1215 bis 1222.


(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

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(5) 1 Weichen die der Meldebehörde nach § 3 Absatz 2 und 3 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. 2 Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sollen die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich übermittelt werden.

§ 5 Fortschreibung der Daten


(1) Werden in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden.

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(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status der Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.



(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status der Wohnung ändert. 2 In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.

(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Ändern sich die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung, übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). 2 Dabei sind anzugeben:

1. Name und Tag der Geburt der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601) und

2. Name und Tag der Geburt des Ehegatten oder des Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist.

(5) Verstirbt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):

1. Name und Tag der Geburt der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601),

2. Name und Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist, sowie

3. den Sterbetag (Datenblatt 1901).




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