(1) Für die Vertretung des Absatzfonds in dem Aufsichtsorgan der in §
2 Abs. 2 genannten Einrichtung ist bis zum 30. Juni 2009 §
2 Abs. 2 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates ist bis zum 30. Juni 2009 §
5 Abs. 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) §
5 Abs. 6 und §
8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170