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§ 13a - Absatzfondsgesetz (AbsFondsG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.11.1976; FNA: 780-5 Organisation der Landwirtschaft
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§ 13a Kostenerstattung


§ 13a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für das Erheben der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 zuständig ist, hat der Absatzfonds der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

1.
die dieser für die Erhebung der Beiträge entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten sowie

2.
die von dieser im Zusammenhang mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 an Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten Beträge

für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die Berechnung der Personal- und Sachkosten nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt nach den für das Erstattungsjahr geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes.

(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Absatzfonds für jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in vier gleich bleibenden Raten zum Ende eines Vierteljahres zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007 1.747.000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.

(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.

(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes G. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1170 m.W.v. 30. Juni 2007

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Frühere Fassungen von § 13a Absatzfondsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1170

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Zitierungen von § 13a Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a AbsFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 AbsFondsGuHAfGÄndG Änderung des Absatzfondsgesetzes
... durch die Wörter „ersten sieben Monaten" ersetzt. 5. § 13a wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 13a Kostenerstattung  ... 5. § 13a wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 13a Kostenerstattung (1) Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 ...


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