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Änderung § 8 Absatzfondsgesetz vom 30.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Absatzfondsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 AbsFondsGuHAfGÄndG am 30. Juni 2007 und Änderungshistorie des AbsFondsG

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Haushalt


(1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das Kalenderjahr.

(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.

(Text alte Fassung)

(3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(3) Innerhalb der ersten sieben Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)