Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2006 aufgehoben

Verordnung - Verordnung über den Übergang auf das neue Trinkwasserrecht (TrinkwÜV k.a.Abk.)

Artikel 5a Nr. 1 V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4695, 4709; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-1-7/1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Verordnung

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(1) Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1728), wird aufgehoben.

(2) Für die Verwendung von Zusatzstoffen für die Aufbereitung von Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) genannten Entnahmestellen sind § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 und § 24 Abs. 1 und 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung bis zum Erlass anderweitiger bundesrechtlicher Vorschriften, längstens bis zum 31. Dezember 2003, weiter anzuwenden.



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