Änderung § 1 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 01.03.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 18 Abs. 1 StVZO sind auch andere als die in § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p StVZO genannten einspurigen einachsigen Anhänger (Einradanhänger) vom Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind.



 
 



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