§ 3 - KDV-Erstattungsverordnung (KDVErstattV)

V. v. 03.11.2003 BGBl. I S. 2162
Geltung ab 06.11.2003; FNA: 50-5-1 Wehrverfassung

§ 3 Verdienstausfall, notwendige Aufwendungen



(1) Soweit eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes hat, wird auf Antrag eine Entschädigung für Verdienstausfall gewährt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beizubringen, aus der die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersichtlich sind.

(2) Die notwendigen Aufwendungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes werden nur erstattet, soweit sie nachgewiesen werden und die Vertretung die beruflichen Aufgaben der Antragstellerin oder des Antragstellers in vollem Umfang wahrnehmen kann. Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.



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