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§ 1 - Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln (EthylenoxidVV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1988 BGBl. I S. 1586; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Geltung ab 20.08.1988; FNA: 2121-51-23 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1



(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.

(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr zu bringen.

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EthylenoxidVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EthylenoxidVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EthylenoxidVV (vom 23.07.2009)
... des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt. (2) Nach § 96 Nummer 2 des ... (2) Nach § 96 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Ethylenoxid verwendet. (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung ...