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§ 1 - Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (1. WoZErhV)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist auf Baudarlehen und auf Annuitätsdarlehen (§ 42 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) aus Wohnungsfürsorgemitteln anzuwenden, die

1.
vor dem 1. Januar 1970 bewilligt und

2.
für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt

worden sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Wohnheime (§ 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes).

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Zitierungen von § 1 1. WoZErhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 1. WoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. WoZErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 1. WoZErhV Sonderregelung für gemischt geförderten Wohnraum
... Bei Wohnraum, der mit Darlehen im Sinne des § 1 aus Wohnungsfürsorgemitteln und außerdem aus öffentlichen Mitteln gefördert ... ergangen sind. Dies gilt auch für Wohnraum, der nur mit Darlehen im Sinne des § 1 gefördert worden ist, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit anderen Wohnraum ... den die Rechtsvorschrift des Landes ergangen ist. Wären die Darlehen im Sinne des § 1 und die Darlehen aus öffentlichen Mitteln in verschiedene für die Kappungsgrenzen und ...