§ 2 - Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (1. WoZErhV)

§ 2 Zinserhöhung


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

(2) Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

(3) Die höhere Verzinsung beginnt bei

1.
a)
Familienheimen im Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,

b)
Eigentumswohnungen, bei denen die Voraussetzungen des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorliegen,

am 1. Oktober 1982 und

2.
allen übrigen Wohnungen einschließlich der zweiten Wohnungen in Familienheimen am 1. April 1983.

Stimmt der Beginn eines neuen Zahlungsabschnittes (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes) mit diesen Zeitpunkten nicht überein, beginnt die höhere Verzinsung mit dem darauffolgenden Zahlungsabschnitt.

(4) Fallen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder entsprechender Bewilligungsbescheide für die von der Zinserhöhung betroffenen Wohnungen Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschüsse, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen aus öffentlichen Haushalten ganz oder teilweise weg und ist deswegen eine Mieterhöhung zulässig, so verschiebt sich der nach Absatz 3 maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Zinserhöhung bei einem Wegfall

1.
innerhalb von sechs Monaten vor dem maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn des nächsten Zahlungsabschnittes,

2.
innerhalb von sechs Monaten ab dem maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn des übernächsten Zahlungsabschnittes.

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Zitierungen von § 2 1. WoZErhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 1. WoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. WoZErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 1. WoZErhV Begrenzung der Zinserhöhung insbesondere bei Mietwohnungen
... Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, ist sie wie folgt begrenzt:  ... Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, ist sie wie folgt begrenzt: 1. Die monatliche Durchschnittsmiete je ...
§ 4 1. WoZErhV Begrenzung der Zinserhöhung bei Familienheimen und Eigentumswohnungen
... die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, ist sie so begrenzt, daß die ... die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, ist sie so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je ...
§ 5 1. WoZErhV Sonderregelung für gemischt geförderten Wohnraum
... zugrunde zu legen; dabei darf der höchstzulässige Zinssatz nach § 2 nicht überschritten werden. (2) Sind bei gemischt gefördertem Wohnraum die ...


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