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§ 4 - Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (1. WoZErhV)

§ 4 Begrenzung der Zinserhöhung bei Familienheimen und Eigentumswohnungen



Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, ist sie so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.

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Zitierungen von § 4 1. WoZErhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 1. WoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. WoZErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 1. WoZErhV Zinserhöhung
... Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen. (2) Darlehen, ... 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. (3) Die ...