§ 6 - Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (1. WoZErhV)

§ 6 Ausschlußfrist


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung können vom Darlehnsschuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehnsverwaltende Stelle hat den Darlehnsschuldner in der Mitteilung über die Höherverzinsung auf die Ausschlußfrist hinzuweisen.

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Zitierungen von § 6 1. WoZErhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 1. WoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. WoZErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 1. WoZErhV Begrenzung der Zinserhöhung insbesondere bei Mietwohnungen
... Absatz 1 Nr. 3 setzt voraus, daß der Darlehnsschuldner sie nach Maßgabe des § 6 geltend ...


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