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Änderung § 10 Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus vom 17.10.2012

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

2. entgegen § 3 die San-José-Schildlaus nicht bekämpft,

3. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 befallene Pflanzen nicht vernichtet,

4. entgegen § 4 Abs. 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,

5. entgegen § 4 Abs. 3 Wirtspflanzen oder abgetrennte Teile dieser Pflanzen verpflanzt oder aus einem Befallsgebiet verbringt,

vorherige Änderung

6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet oder

7. entgegen § 7 die San-José-Schildlaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.



6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet,

7. entgegen § 7 die San-José-Schildlaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder

8.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.