§ 3 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 3 Einstellung des Konkursverfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Darf das Konkursgericht ein bereits eröffnetes Konkursverfahren nicht fortsetzen (Artikel 2, 3 Abs. 1 des Vertrags), so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der österreichischen Gerichte ein. Vor der Einstellung hört das Konkursgericht den Konkursverwalter, den Gemeinschuldner und den Gläubigerausschuß; ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, hört das Gericht, soweit tunlich, die Gläubigerversammlung. § 111 Abs. 2, §§ 112, 113, 191 Abs. 1, § 205 Abs. 1 und, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4, § 206 der Konkursordnung gelten entsprechend.

(2) Wirkungen des Konkursverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses widersprechen, die sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter in Ausübung seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts während des eingestellten Verfahrens vorgenommen hatte.

(3) Ist ein Konkursverfahren vor dem vorrangig zuständigen österreichischen Gericht anhängig, ist dieses über die bevorstehende Einstellung des Verfahrens zu unterrichten; dabei soll angegeben werden, in welchen Verkündungsblättern die Eröffnung des einzustellenden Verfahrens bekanntgemacht wurde, in welchen öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetragen und wer Konkursverwalter ist. In dem Einstellungsbeschluß ist das österreichische Gericht zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren eingestellt wird. Eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses ist dem österreichischen Gericht zu übersenden. § 206 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 DöKVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DöKVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 DöKVAG Entsprechende Anwendung von Vorschriften
... §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 19a RPflG Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht (vom 26.06.2017)
...  1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte ( §§ 3 , 24 des Ausführungsgesetzes), 2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed