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§ 13 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung



Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 13 DöKVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DöKVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 DöKVAG Anwendung der Zivilprozeßordnung
... nicht aus §§ 11 bis 13 sich Abweichungen ergeben, gilt für das eine Zwangsmaßnahme betreffende Verfahren die ...
§ 24 DöKVAG Entsprechende Anwendung von Vorschriften
... §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie ...
§ 25 DöKVAG Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren
... 24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18, § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern ...