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§ 19 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen



Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen, Anordnungen und zu den ihnen nach Artikel 22 Abs. 3 des Vertrags gleichgestellten Titeln, die in Österreich vollstreckbar und im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Artikel 22 des Vertrags anzuerkennen sind (Artikel 22, 23 des Vertrags), gelten §§ 1 bis 16 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom 15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), entsprechend.

 
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Zitierungen von § 19 DöKVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DöKVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 DöKVAG Entsprechende Anwendung von Vorschriften
... §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie ...