§ 24 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 24 Entsprechende Anwendung von Vorschriften


§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie Ausgleichsverfahren einschließlich des Vorverfahrens) entsprechend.

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Zitierungen von § 24 DöKVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DöKVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 DöKVAG Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren
... Rechtsverordnung die Entscheidung über Rechtsmittel nach §§ 6, 8 Abs. 2, § 24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis ... Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18, § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 19a RPflG Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht (vom 26.06.2017)
... die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des Ausführungsgesetzes), 2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder ... wenn der Konkurs- oder Vergleichsverwalter von dem Richter ernannt worden ist (§§ 4, 24 des Ausführungsgesetzes), 3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ... 3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen einschließlich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Ausführungsgesetzes), 4. die Entscheidung über die Postsperre ... 4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24 des Ausführungsgesetzes). (3) In Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 und ...


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