Dritter Abschnitt - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften
§ 20 Ersatzgerichtsstand im Inland
§ 21 Erstreckung von Folgen österreichischer Entscheidungen
§ 22 Anwendung der Vorschriften über Konkursausfallgeld
§ 23 Zustellungen

Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften

§ 20 Ersatzgerichtsstand im Inland


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kommt in den Fällen der Artikel 20 und 21 des Vertrags die Zuständigkeit den deutschen Gerichten zu und ist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist oder anhängig war, für den Rechtsstreit zuständig. Gehört die Streitigkeit zur sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte, so ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das in Satz 1 bezeichnete Amtsgericht seinen Sitz hat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 21 Erstreckung von Folgen österreichischer Entscheidungen


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Knüpft eine gewerberechtliche oder eine andere gesetzliche Vorschrift Folgen im Sinne des Artikels 17 des Vertrags an die Eintragung in dem Verzeichnis, welches das Konkursgericht nach § 107 Abs. 2 der Konkursordnung zu führen hat, so treten diese Folgen für denjenigen, der eine behördliche Erlaubnis beantragt oder auf den sonst die gesetzliche Vorschrift anzuwenden ist, auch dann ein, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen durch ein österreichisches Gericht mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 22 Anwendung der Vorschriften über Konkursausfallgeld


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Entscheidung eines österreichischen Gerichts, mit der das Konkursverfahren über das Vermögen eines Arbeitgebers eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, steht für die Anwendung der §§ 165 bis 171 und § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch der Entscheidung eines deutschen Gerichts gleich, wenn die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken.

(2) Hat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungsstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so erklärt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen eine Agentur für Arbeit für zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 23 Zustellungen


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zustellungen, die in einem unter den Vertrag fallenden Konkursverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz an Personen in Österreich zu bewirken sind, können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen, wenn die Zustellung nicht neben einer Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgt.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed