§ 24 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 16.03.1985; FNA: 311-9 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Vierter Abschnitt Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
§ 24 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Vierter Abschnitt Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren

§ 24 Entsprechende Anwendung von Vorschriften


§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie Ausgleichsverfahren einschließlich des Vorverfahrens) entsprechend.



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