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§ 4 - Elektromaschinenbauermeisterverordnung (ElektroMbMstrV)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2325; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 7110-3-149 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Aufgabe durchzuführen:

Eine Anlage oder ein Teilstück der Antriebstechnik, unter Berücksichtigung der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anfertigen oder instand setzen.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:

1.
Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen,

2.
Anfertigung oder Instandsetzung der Anlage oder des Teilstücks,

3.
Prüfprotokoll.

Die Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die Anfertigung oder Instandsetzung der Anlage oder des Teilstücks mit 50 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 20 vom Hundert gewichtet.

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