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§ 9 - Elektromaschinenbauermeisterverordnung (ElektroMbMstrV)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2325; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 7110-3-149 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Elektromaschinenbauer-Handwerk vom 15. April 1975 (BGBl. I S. 946) außer Kraft.



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