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§ 3 - Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)

§ 3 Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht



(1) 1Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. 2Im Bericht sind festzuhalten:

1.
Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;

2.
eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;

3.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;

4.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;

5.
die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;

6.
die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;

7.
die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;

8.
die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;

9.
alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.

(2) 1Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. 2Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.